18. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid hierzu fest, dass nicht ersichtlich sei, was der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Anträgen bezwecken wolle. Die Vollzugsakten, aus welchen auch sein früheres Gesuch um Gewährung von EM, die Bewilligung und der Widerruf derselben hervorgehen würden, seien beigezogen worden. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Beizug ein Gesuch um Gewährung der besonderen Vollzugsform stelle, sei festzuhalten, dass die ihm gewährte besondere Vollzugsform rechtskräftig widerrufen worden sei und