So konnte er gegen die Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 trotzdem fristgerecht ein Rechtsmittel bei der hierfür zuständigen Behörde einlegen. Das Beschwerdeverfahren nahm infolgedessen seinen ordentlichen Gang. Anderweitige Rechtsnachteile sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht. Daran vermag weder seine pauschale Behauptung, wonach es nicht so sei, dass er dadurch keine Nachteile oder Rechtsnachteile erlitten habe, noch der Hinweis auf die Laienbeschwerde bzw. die Entdeckung des Mangels durch ihn als Laien etwas zu ändern.