O., N 54 zu Art. 44 VPRG mit Verweis auf BGE 118 Ia 223 E. 2 und BVR 2014, S. 130, E. 3.2.2). Die Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 enthält offensichtlich keine Rechtsmittelbelehrung, obwohl solches gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. d VRPG angezeigt wäre. Diesen Mangel hat die SID bereits im angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2020 festgestellt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung irgendwelche Rechtsnachteile entstanden sein sollen. So konnte er gegen die Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 trotzdem fristgerecht ein Rechtsmittel bei der hierfür zuständigen Behörde einlegen.