Während gewichtigere Fehler häufig zur Aufhebung und schwere Mängel gar zur Nichtigkeit einer Verfügung führen können, genügt es bei untergeordneten Mängeln, wenn den Betroffenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen (analog Art. 44 Abs. 6 VRPG). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Rechtsmittelverfügung fehlerhaft bzw. unvollständig ist oder ganz fehlt (DAUM, a.a.O., N 54 zu Art. 44 VPRG sowie N 1 und 16 zu Art. 52 VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt darüber hinaus eine mangelhafte Eröffnung dar (DAUM, a.a.O., N 54 zu Art.