16. Die Kammer kann sich den rechtlichen Ausführungen der SID vorbehaltlos anschliessen. Fehlen die in Art. 52 Abs. 1 VRPG genannten Elemente einer Verfügung oder sind die geforderten Angaben unvollständig, so ist der fragliche Verwaltungsakt zwar unvollständig, aber nicht zwingend rechtsunwirksam. Die Folgen der Mangelhaftigkeit sind demnach unterschiedlich. Während gewichtigere Fehler häufig zur Aufhebung und schwere Mängel gar zur Nichtigkeit einer Verfügung führen können, genügt es bei untergeordneten Mängeln, wenn den Betroffenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen (analog Art. 44 Abs. 6 VRPG).