Ad fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020. Er bringt hierzu vor, dass die «Vorinstanz» (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist hier wohl das Amt für Justizvollzug [AJV], bzw. die BVD) damit eine Rechtsverletzung begangen habe. Einen Mangel halte auch die AJV (recte: SID) in ihrem Beschwerdeentscheid fest. Es sei nicht so, dass er dadurch keine Nachteile oder Rechtsnachteile erlitten habe. Er habe auf diesen Mangel aufmerksam gemacht, weshalb diese Verfügung nichtig sei.