Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist sog. formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung des Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber in der Regel zu einer Aufhebung des Entscheids führt. Verletzt eine Behörde Verfahrensrechte, bildet demgegenüber die Anfechtbarkeit die Regel, wobei eine schwerwiegende Verletzung gar die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben kann. Anders als im Fall der Nichtigkeit, kommt bei einem Verfahrensmangel dessen Heilung durchaus in Betracht (DAUM, a.a.O., N 1 ff. und 9 zu Art. 21 VR- PG).