DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 21 VRPG m.w.H.). Dazu gehören unter anderem das Recht des Betroffenen auf vorgängige Äusserung und Anhörung, auf Akteneinsicht und auf Teilhabe am Beweisverfahren (Art. 21 ff. VRPG). Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht dem Betroffenen insbesondere das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist sog. formeller Natur.