7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der SID einzureichen (pag. 41 ff.). Der Beschwerdeführer reichte nach zweifach erstreckter Frist seine Replik vom 24. November 2020 (Eingang 30. November 2020) zu den Akten (pag. 63). 8. Die Verfahrensleiterin erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 67 ff.). II.