Daraufhin gewährte die Verfahrensleiterin der Generalstaatsanwaltschaft am 23. September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 33 ff.). Diese beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 und unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid der SID vom 27. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet (pag. 39).