6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8. September 2020 das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleiterin bot der SID Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und forderte sie gleichzeitig auf, die Vollzugsakten einzureichen (pag. 27 ff.). Am 21. September 2020 beantragte die SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2020 (pag. 31 f.). Daraufhin gewährte die Verfahrensleiterin der Generalstaatsanwaltschaft am 23. September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag.