verbüsste Zeit ein Führungsbericht verfasst werde. Es sei überdies festzustellen, dass die BVD sein rechtliches Gehör verletzt hätten, indem in der angefochtenen Verfügung keine andere Vollzugsform erläutert worden sei. Des Weiteren gelte für ihn die Unschuldsvermutung, es sei durch die BVD die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin zu prüfen und es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (SID- Akten, pag. 007 ff.). 4. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 9 ff.).