Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Feststellungen, dass sein rechtliches Gehör aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Aufgebotsverfügung verweigert worden sei und dass mehrere Strafen/Bussen zusammengefasst worden seien. Zudem sei die Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) im Verfahren beizuziehen, es sei festzustellen, dass beim Aufgebot zum Vollzug in Form des EM die Busse vom 28. Januar 2012 verjährt gewesen sei und es sei zu verfügen, dass über seine bisher in der Form des EM