Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 392 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 (2020.SIDGS.416) Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) ge- genüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Vollzug diverser in Er- satzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend total 209 Tage und boten ihn für den 15. April 2019 zum Strafantritt im Regionalgefäng- nis Bern auf (BVD-Akten, pag. 59 f.). Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Verjährung von Urteilen eine neue Aufgebotsverfügung zum Strafantritt am 15. April 2019 für die Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen von nunmehr 106 Ta- gen (BVD-Akten, pag. 63 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion (POM) des Kantons Bern (BVD-Akten, pag. 71 ff.). Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies die POM die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BVD-Akten, pag. 89 ff.). Auf eine gegen den Entscheid der POM vom 27. Juni 2019 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Januar 2020 nicht ein (BVD-Akten, pag. 110 ff.). Der Beschwerdeführer wendete sich daraufhin an das Bundesgericht, wel- ches auf seine Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2020 nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_228/2020 vom 1. April 2020). 2. Am 7. Mai 2020 boten die BVD den Beschwerdeführer für den 6. Juli 2020 zum Strafantritt im Regionalgefängnis Bern auf, zum Vollzug diverser in Ersatzfreiheits- strafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend total 107 Tage (SID- Akten, pag. 001 f.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 Beschwerde bei der POM (nunmehr Sicherheitsdirektion des Kantons Bern; SID). Er beantragte die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die superprovisorische Ge- währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Feststellungen, dass sein rechtliches Gehör aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Aufgebotsverfügung verweigert worden sei und dass mehrere Stra- fen/Bussen zusammengefasst worden seien. Zudem sei die Vollzugsform des Elec- tronic Monitoring (EM) im Verfahren beizuziehen, es sei festzustellen, dass beim Aufgebot zum Vollzug in Form des EM die Busse vom 28. Januar 2012 verjährt gewesen sei und es sei zu verfügen, dass über seine bisher in der Form des EM verbüsste Zeit ein Führungsbericht verfasst werde. Es sei überdies festzustellen, dass die BVD sein rechtliches Gehör verletzt hätten, indem in der angefochtenen Verfügung keine andere Vollzugsform erläutert worden sei. Des Weiteren gelte für ihn die Unschuldsvermutung, es sei durch die BVD die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin zu prüfen und es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (SID- Akten, pag. 007 ff.). 4. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 9 ff.). 2 5. Am 2. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der SID Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Entscheid vom 27. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, sämtli- che Instanzen seien in das Verfahren von Amtes wegen, des rechtlichen Gehörs und der Grundrechte wegen miteinzubeziehen (pag. 1 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8. September 2020 das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleiterin bot der SID Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und forderte sie gleichzeitig auf, die Voll- zugsakten einzureichen (pag. 27 ff.). Am 21. September 2020 beantragte die SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung im We- sentlichen auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2020 (pag. 31 f.). Daraufhin gewährte die Verfahrensleiterin der Generalstaatsanwaltschaft am 23. September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 33 ff.). Diese beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 und unter Verweis auf die Ausführungen im Ent- scheid der SID vom 27. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet (pag. 39). 7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwalt- schaft und der SID einzureichen (pag. 41 ff.). Der Beschwerdeführer reichte nach zweifach erstreckter Frist seine Replik vom 24. November 2020 (Eingang 30. No- vember 2020) zu den Akten (pag. 63). 8. Die Verfahrensleiterin erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. De- zember 2020 als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kam- mer in Aussicht (pag. 67 ff.). II. 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 2. September 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. 12. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die SID zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 15. Mai 2020 (SID-Akten, pag. 007 ff.) eingetreten ist bzw. diese zu Recht abge- wiesen hat. 13. Der Beschwerdeführer bringt seine Rügen allesamt im Zusammenhang mit einer Gehörsverletzung vor. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Urteil des BGer 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 f.; DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 21 VRPG m.w.H.). Dazu gehören unter anderem das Recht des Betroffenen auf vorgängige Äusserung und Anhörung, auf Akteneinsicht und auf Teilhabe am Beweisverfahren (Art. 21 ff. VRPG). Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht dem Betroffenen insbesondere das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist sog. formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Ver- letzung des Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber in der Regel zu einer Aufhebung des Entscheids führt. Verletzt eine Behörde Verfahrens- rechte, bildet demgegenüber die Anfechtbarkeit die Regel, wobei eine schwerwie- gende Verletzung gar die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge ha- ben kann. Anders als im Fall der Nichtigkeit, kommt bei einem Verfahrensmangel dessen Heilung durchaus in Betracht (DAUM, a.a.O., N 1 ff. und 9 zu Art. 21 VR- PG). Ad fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020. Er bringt hierzu vor, dass die «Vorinstanz» (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist hier wohl das Amt für Justizvollzug [AJV], bzw. die BVD) damit eine Rechtsverletzung begangen habe. Einen Mangel halte auch die AJV (recte: SID) in ihrem Beschwerdeentscheid fest. Es sei nicht so, dass er dadurch keine Nachteile oder Rechtsnachteile erlitten habe. Er habe auf diesen Mangel aufmerksam gemacht, weshalb diese Verfügung nichtig sei. Umso gravier- ender sei es, wenn ein Laie auf diese Rechtsverletzung aufmerksam machen müs- se (pag. 3). 15. Dem angefochtenen Entscheid der SID ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz der Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 eine Rechtsmittelbelehrung hätte hinzufügen müssen, zumal die darin in Vollzug gesetzten Urteile nicht mit denjenigen in der Aufgebotsverfügung vom 4. März 2019 übereinstimmen würden. Durch dieses Unterlassen sei die Verfügung mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe dadurch aber keinen Rechtsnachteil erlitten, da er die Aufgebotsverfügung form- und fristgerecht bei der zuständigen Behörde angefochten habe (pag. 15). 4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung ergänzte die SID, dass weder die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass es sich bei ihm um ei- nen Laien handle, eine andere Beurteilung herbeiführen würden (pag. 31). 16. Die Kammer kann sich den rechtlichen Ausführungen der SID vorbehaltlos ansch- liessen. Fehlen die in Art. 52 Abs. 1 VRPG genannten Elemente einer Verfügung oder sind die geforderten Angaben unvollständig, so ist der fragliche Verwaltungs- akt zwar unvollständig, aber nicht zwingend rechtsunwirksam. Die Folgen der Man- gelhaftigkeit sind demnach unterschiedlich. Während gewichtigere Fehler häufig zur Aufhebung und schwere Mängel gar zur Nichtigkeit einer Verfügung führen können, genügt es bei untergeordneten Mängeln, wenn den Betroffenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen (analog Art. 44 Abs. 6 VRPG). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Rechtsmittelverfügung fehlerhaft bzw. unvollständig ist oder ganz fehlt (DAUM, a.a.O., N 54 zu Art. 44 VPRG sowie N 1 und 16 zu Art. 52 VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt darüber hin- aus eine mangelhafte Eröffnung dar (DAUM, a.a.O., N 54 zu Art. 44 VPRG mit Ver- weis auf BGE 118 Ia 223 E. 2 und BVR 2014, S. 130, E. 3.2.2). Die Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 enthält offensichtlich keine Rechtsmittel- belehrung, obwohl solches gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. d VRPG angezeigt wäre. Die- sen Mangel hat die SID bereits im angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2020 festgestellt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung irgendwelche Rechtsnachteile entstanden sein sollen. So konnte er gegen die Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 trotzdem fristgerecht ein Rechtsmittel bei der hierfür zuständigen Behörde einlegen. Das Be- schwerdeverfahren nahm infolgedessen seinen ordentlichen Gang. Anderweitige Rechtsnachteile sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht. Daran vermag weder seine pauschale Behauptung, wo- nach es nicht so sei, dass er dadurch keine Nachteile oder Rechtsnachteile erlitten habe, noch der Hinweis auf die Laienbeschwerde bzw. die Entdeckung des Man- gels durch ihn als Laien etwas zu ändern. Ad Beizug des Electronic Monitoring (EM) bzw. eines Führungsberichts des EM und Einbezug von Frau B.________ in das vorliegende Beschwerdeverfahren 17. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das EM in das Verfahren einzubeziehen sei und ausserdem von Amtes wegen ein Führungsbericht des EM einzuholen sei. Ausserdem sei bei Frau B.________ (Ausführende des EM) eine Vernehmlassung anzufordern und sie sei durch das Obergericht einzuvernehmen (pag. 5 f.). 18. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid hierzu fest, dass nicht ersichtlich sei, was der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Anträgen bezwecken wolle. Die Vollzugsakten, aus welchen auch sein früheres Gesuch um Gewährung von EM, die Bewilligung und der Widerruf derselben hervorgehen würden, seien beigezogen worden. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Beizug ein Gesuch um Gewährung der besonderen Vollzugsform stelle, sei festzuhalten, dass die ihm gewährte besondere Vollzugsform rechtskräftig widerrufen worden sei und 5 er diesen Entscheid nicht durch ein neues Gesuch in Frage stellen könne. Wenn es sich folglich um ein Gesuch handle, so sei darauf nicht einzutreten. Dasselbe gelte für den Antrag, dass über seine Zeit im EM ein Führungsbericht verfasst werden solle. Dies sei einerseits vom Streitgegenstand nicht gedeckt und andererseits sei die SID als Beschwerdeinstanz hierfür nicht zuständig (pag. 19). Ferner sei der Verfahrensantrag auf Einbezug bzw. Anhörung von Frau B.________ abzuweisen, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern Ausführungen über das EM im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnten (pag. 32). 19. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der SID ohne Weiteres an- schliessen. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in welchem das mit dem Entscheid der jeweiligen Vorinstanz geregel- te Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist vor- liegend vom angefochtenen Entscheid der SID vom 27. Juli 2020 auszugehen, dem die Aufgebotsverfügung der BVD vom 7. Mai 2020 zu Grunde liegt. Darin wurde der Beschwerdeführer für die Verbüssung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen zum Strafantritt per 6. Juli 2020 im Regionalgefängnis Bern aufgeboten (BVD-Akten, pag. 120 f.). Streitgegenstand bildet im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren nunmehr die Frage, ob die SID zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erho- bene Beschwerde gegen die besagte Aufgebotsverfügung eingetreten ist bzw. die- se zu Recht abgewiesen hat. Die Gewährung bzw. der Widerruf der dazumal ge- währten besonderen Vollzugsform des EM war nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens bzw. der zugrundeliegenden Aufgebotsverfügung. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vollzugsakten, aus denen das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der besonderen Vollzugsform des EM (BVD-Akten, pag. 8), deren Bewilligung (BVD-Akten, pag. 26 f.) und ebenfalls deren Widerruf (BVD-Akten, pag. 53 ff.) zu entnehmen sind, der Kammer ebenfalls vorliegen. Gegen den Widerruf wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Rechtsmittel ergriffen. Einwände gegen besagtes Vorgehen im Zusammenhang mit dem EM hätten in diesem Verfahren bzw. einem damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Sie sind vom vorliegen- den Streitgegenstand nicht gedeckt. Die SID ist daher zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Bei- zug der Form des EM und Einholung eines Führungsberichts über die EM eingetre- ten. Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nichts zu ändern, zumal dieser nicht konkret vorbringt, weshalb das EM und ein entsprechender Führungsbericht im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren von Relevanz sein sollten, sondern sich auf die pauschalen Behauptungen beschränkt, wonach durch die fehlende Berücksichtigung bzw. den fehlenden Beizug sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rügen erweisen sich mit Blick auf das hiervor Gesagte als unbegründet. Aus demselben Grund ist auch der Verfahrens- antrag des Beschwerdeführers auf Einbezug bzw. Einvernahme von B.________ (Stv. Regionalstellenleiterin der Vollzugsstelle EM) abzuweisen. Es ist – mit Blick auf den Streitgegenstand – wiederum nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerde- führer selbst auch nicht konkret vorgebracht bzw. ausgeführt, inwiefern ein solcher 6 Einbezug für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sein könnte. Sofern der Beschwerdeführer erneut um Gewährung des Strafvollzugs in Form des EM ersucht, ist sinngemäss auf die Ausführungen in Ziff. 22 hiernach zu verweisen. Ad andere Vollzugsform 20. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm die Möglichkeit verweigert worden, das Gespräch für eine andere Form der Strafverbüssung zu suchen. Er habe kei- nen Antrag stellen dürfen (pag. 5). 21. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, von sich aus vorgängig die Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer Vollzugsformen zu prüfen. Der zum Strafantritt aufgebo- tenen Person stehe es auch frei, jederzeit ein Gesuch um Vollzug der Strafe in ei- ner besonderen Vollzugsform zu stellen. Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch gestellt und habe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, er wolle seine Ersatzfreiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform vollziehen. Ausser- dem sei die dem Beschwerdeführer dazumal gewährte besondere Vollzugsform des EM aufgrund seiner Festnahme und Versetzung in Untersuchungshaft widerru- fen worden. Dieser Widerruf sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf ein erneutes Gesuch um Gewährung der EM nicht einzutreten wäre. Ob eine der anderen besonderen Vollzugsformen in Frage komme, sei bei der vorliegenden Ausgangslage zweifelhaft. Jedenfalls erweise sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet (pag. 17). 22. Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu ent- nehmen, wonach er zwischenzeitlich (erneut) ein Gesuch um Vollzug seiner Stra- fen in einer besonderen Vollzugsform gestellt hätte bzw. von der SID oder den BVD daran gehindert worden wäre. Wie die SID im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, sind die hierfür zuständigen BVD nicht dazu verpflichtet, von Amtes wegen und vorgängig die Voraussetzungen besonderer Vollzugsformen zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer steht bzw. stand es jederzeit offen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Dies auch, nachdem er mit Aufgebotsverfügung der BVD vom 7. Mai 2020 zum Strafantritt per 6. Juli 2020 aufgeboten wurde. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist gestützt auf Art. 29 BV verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, sofern sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ers- ten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_254/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.2.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 2019/44 vom 25. Juni 2019 E. 3.1). Ob die BVD auf ein (erneutes) Gesuch des Beschwerdeführers eintreten würde, nach- dem sie ihm die besondere Vollzugsform des EM dazumal gewährte und in der Folge widerrief, kann und muss an dieser Stelle offenbleiben, zumal diese Frage nicht vom Streitgegenstand gedeckt ist. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich in der Vorgehensweise der BVD, von sich aus keine Abklärungen zu einer beson- deren Vollzugsform zu tätigen bzw. eine solche vor Erlass der besagten Aufge- 7 botsverfügung nicht von sich aus zu überprüfen, keine Gehörsverletzung erblicken lässt. Solches wurde richtigerweise bereits von der SID im angefochtenen Ent- scheid festgehalten. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist infolge- dessen auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbegründet, zumal sie in pauschaler Weise vorgebracht wird, ohne sich in irgendeiner Form mit den Erwä- gungen der SID auseinanderzusetzen. Fazit 23. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gerügten Gehörsverletzungen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet erweisen. Der guten Ordnung ist ab- schliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids verlangt, in der Sache selbst aber keine Ausführungen macht. So macht er weder geltend, dass die in Vollzug gesetzten Urteile gemäss Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 nicht rechtskräftig seien noch bringt er etwa vor, dass die Strafen nicht korrekt umgewandelt worden seien. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 8. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9