26. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerdeführers festzusetzen haben. 27. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘600.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Somit ist auch keine Entschädigung für die Kosten seiner privaten Rechtsvertretung auszurichten.