Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im Vollzug und insbesondere auch während der aktuellen Covid-19-Pandemie gewährleistet. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen somit die öffentlichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. 25. Da den medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers wie ausgeführt im Rahmen des Normalvollzugs Rechnung getragen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualantrag, wonach dem Beschwerdeführer die Vollzugsform des Electronic Monitorings zu gewähren sei.