Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es hinzunehmen sei, wenn die pandemiebedingten Schutzmassnahmen möglicherweise gewisse zusätzliche Einschränkungen zur Folge haben könnten, zumal der Beschwerdeführer gewisse zusätzliche Einschränkungen als Hochrisikopatient auch in Freiheit zu erdulden hat. 24.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hafterstehungsfähig ist. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im Vollzug und insbesondere auch während der aktuellen Covid-19-Pandemie gewährleistet.