Freiheitsentzug verhindert, prison-info 2/2020, S. 11). Demzufolge vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Covid-19-Pandemie und dem damit einhergehenden strengeren Haftregime keinen Strafaufschub zu begründen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es hinzunehmen sei, wenn die pandemiebedingten Schutzmassnahmen möglicherweise gewisse zusätzliche Einschränkungen zur Folge haben könnten, zumal der Beschwerdeführer gewisse zusätzliche Einschränkungen als Hochrisikopatient auch in Freiheit zu erdulden hat.