Das Interesse am Vollzug dieser Strafe ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Schliesslich überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers auch unter Einbezug der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht. So wurden für die Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern verschiedene Massnahmen zur Verhinderung des Einschleppens und Ausbreitens von Covid-19 innerhalb der Institutionen ausgearbeitet. Davon erfasst ist beispielsweise eine Maskentragpflicht, ein zeitweises Besuchsverbot oder die Anordnung von Quarantäne für Neueintretende (Medienmitteilung des Kantons Bern vom 20. Januar 2021).