Die Strafe wurde unbedingt ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt bereits zweimal einschlägig wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war und einen schlechten automobilistischen Leumund aufwies (pag. 134). Durch das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten wurde dem Beschwerdeführer sowohl der Ernst der Lage vor Augen geführt als ihm auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens deutlich gemacht. Das Interesse am Vollzug dieser Strafe ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten.