16-17a). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, nachdem er der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden schuldig gesprochen worden war. Die Strafe wurde unbedingt ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt bereits zweimal einschlägig wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war und einen schlechten automobilistischen Leumund aufwies (pag.