Administrativmassnahmen sind somit keine Strafen im eigentlichen Sinn, sondern verfolgen den Zweck, ungeeignete Fahrzeuglenker vom Verkehr fernzuhalten. Der Entzug des Führerausweises steht neben der Strafe und ersetzt diese somit nicht (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 41 zu Vorbemerkungen zu Art. 16-17a).