Zuletzt kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach er nach dem Führerausweisentzug keine Gefahr für die Öffentlichkeit im Strassenverkehr mehr darstelle und deshalb kein öffentliches Interesse am Vollzug der Strafe mehr bestehe. Der Entzug des Führerausweises stellt eine administrative und keine strafrechtliche Massnahme dar. Administrativmassnahmen sind somit keine Strafen im eigentlichen Sinn, sondern verfolgen den Zweck, ungeeignete Fahrzeuglenker vom Verkehr fernzuhalten.