___ und der Tochter des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und Charakterzügen in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen. Es würde den vom Bundesgericht ausdrücklich genannten Gleichheitssatz offensichtlich verletzen, den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe vom allgemeinen Lebenslauf oder dem Charakter der betroffenen Person abhängig zu machen. Zuletzt kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach er nach dem Führerausweisentzug keine Gefahr für die Öffentlichkeit im Strassenverkehr mehr darstelle und deshalb kein öffentliches Interesse am Vollzug der Strafe mehr bestehe.