27 Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt. Ein rechtskräftiges Urteil kann einzig auf dem Weg der Revision abgeändert werden, sofern entsprechende Gründe vorliegen (Art. 410 ff. StPO). Auf das Urteil kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zurückgekommen werden. Ebenso wenig sind die Ausführungen von Dr. med. E.________ und der Tochter des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und Charakterzügen in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen.