Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz wie ausgeführt als hoch. Daran vermögen die Argumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern: So ist etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein unzufrieden ist mit der Verteidigungsstrategie seines ehemaligen Anwalts im Strafverfahren, nicht geeignet, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu beeinflussen. Der