Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an psychischen und kardiologischen Beeinträchtigungen leidet. Wie dargelegt ist aber aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden würde. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann und muss jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden.