Diesen Ausführungen hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen angeschlossen. 24.4 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an psychischen und kardiologischen Beeinträchtigungen leidet.