Die im jüngsten Arztbericht des G.________(Spital) empfohlenen Massnahmen, welche mit den früheren Empfehlungen im Wesentlichen übereinstimmen würden, könnten problemlos auch in Haft durchgeführt werden. Dass die Schutzmassnahmen unter Umständen gewisse zusätzliche Einschränkungen zur Folge haben könnten, sei hinzunehmen, zumal er solche Einschränkungen als Hochrisikopatient auch in Freiheit zu erdulden habe. Diesen Ausführungen hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen angeschlossen.