Sein Handeln sei gemeingefährlich gewesen. Er sei nicht geständig und zeige weder Einsicht noch Reue. Auch aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der Tatsache, dass er zu den Hochrisikopatienten zähle, könne der Beschwerdeführer keine Hafterstehungsunfähigkeit und keinen Strafaufschub ableiten. Die im jüngsten Arztbericht des G.________(Spital) empfohlenen Massnahmen, welche mit den früheren Empfehlungen im Wesentlichen übereinstimmen würden, könnten problemlos auch in Haft durchgeführt werden.