Selbst wenn dies anders wäre, würde der staatliche Strafanspruch angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat überwiegen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefahr geschaffen und es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass sein Manöver lediglich mit einem Sachschaden geendet hätte. Sein Verhalten zeuge von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie sowie generell von einer sehr geringen Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Er habe nicht die geringste Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer genommen. Sein Handeln sei gemeingefährlich gewesen.