24.3 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Krankheiten und sei auf die Einnahme von Medikamenten, Therapien sowie spezielle Schutzmassnahmen hinsichtlich des Corona-Virus angewiesen, wobei diese Umstände aber keine Hafterstehungsunfähigkeit verursachen würden, da nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde. Selbst wenn dies anders wäre, würde der staatliche Strafanspruch angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat überwiegen.