Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei auch das Erfordernis eines allfälligen «Sondersettings» infolge Alter, Krankheit, Suizidgefährdung und Aktivitätsmöglichkeiten zur Gesundheitsfürsorge einzubeziehen und der aktuellen Corona-Situation angemessen Rechnung zu tragen. Die Güterabwägung müsse auch mit Blick auf die von den BVD ins Feld geführten Vollzugsanpassungen, welche pandemiebedingt zu einem strengeren Haftregime führen könnten, zu