Dabei werde nicht daran gedacht, dass das auf einer falschen anwaltlichen Verteidigungsstrategie basierende Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren nichts über seine Persönlichkeit und erst Recht nichts über seine aktuelle gesundheitliche Verfassung aussage. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei auch das Erfordernis eines allfälligen «Sondersettings» infolge Alter, Krankheit, Suizidgefährdung und Aktivitätsmöglichkeiten zur Gesundheitsfürsorge einzubeziehen und der aktuellen Corona-Situation angemessen Rechnung zu tragen.