Ein Überwiegen des staatlichen Strafanspruches sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer werde als Mensch ohne Einsicht und Reue hingestellt, der sich in gemeingefährlicher Weise verhalten habe. Es werde unter Berufung auf das Strafurteil ein Bild eines Menschen gezeichnet, das mit der Realität nichts zu tun habe. Dabei werde nicht daran gedacht, dass das auf einer falschen anwaltlichen Verteidigungsstrategie basierende Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren nichts über seine Persönlichkeit und erst Recht nichts über seine aktuelle gesundheitliche Verfassung aussage.