Der Beschwerdeführer bringt vor, das Interesse des Staates an der Durchsetzung des Vollzuges sei verhältnismässig gering zu gewichten. Es seien Verkehrswiderhandlungen sanktioniert worden, die im Ergebnis zu einem leichten Sachschaden geführt hätten. Der Beschwerdeführer stelle offensichtlich keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar. Selbst im Strassenverkehr könne er niemandem Schaden zufügen, nachdem ihm der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Ein Überwiegen des staatlichen Strafanspruches sei nicht ersichtlich.