Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung nur ausnahmsweise in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 24.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Interesse des Staates an der Durchsetzung des Vollzuges sei verhältnismässig gering zu gewichten.