(Vortrag zum Justizvollzugsgesetz vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person laut Bundesgericht immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird.