In einem zweiten Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsgüterabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat. Dabei muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind, als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion, dies insbesondere im Lichte einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine gesundheitlich bedingte Unterbrechung der Strafe oder Massnahme