In ihren Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann keine unzulässige Würdigung der vorliegenden Arztberichte erkannt werden. Es ist vielmehr gerade die Aufgabe der entscheidenden Behörde die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte als Grundlage der Güterabwägung zu würdigen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes liegen daher nicht vor. Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Aktenlage als ausreichend zu bezeichnen ist, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie sei nicht bereit gewesen, eine selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen.