Falls weitere Vorkehrungen oder Abklärungen angezeigt sind, so wird eine entsprechende Behandlung vorzunehmen oder eine solche anzuordnen sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz zurecht auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ sowie die weiteren aktenkundigen ärztlichen Unterlagen abgestellt. Sie ist damit ihrer Pflicht nachgekommen, für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit medizinische Fachpersonen beizuziehen. In ihren Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann keine unzulässige Würdigung der vorliegenden Arztberichte erkannt werden.