Dabei ist festzuhalten, dass – wie bereits aufgrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers – in Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche respektive kardiologische Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die entsprechenden empfohlenen Massnahmen dokumentiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Falls weitere Vorkehrungen oder Abklärungen angezeigt sind, so wird eine entsprechende Behandlung vorzunehmen oder eine solche anzuordnen sein.