Der Freiheitsentzug von Herrn A.________ sei aus medizinischer Sicht verantwortbar (amtliche Akten BVD, pag. 248 f.). Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die gebotene Behandlung der unbestrittenermassen bestehenden kardiologischen Erkrankungen im Strafvollzug gewährleistet ist. Dabei ist festzuhalten, dass – wie bereits aufgrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers – in Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche respektive kardiologische Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind.