Bern vom 22. Februar 2019 7.2.1.1). Damit in Einklang stehen die Ausführungen von Dr. med. D.________, wonach der Beschwerdeführer regelmässig Medikamente, sowie regelmässige Kontrollen der Blutwerte benötige, was auch in Haft durchgeführt werden könne. Solche Massnahmen seien in jeder Justizvollzugsanstalt des Kantons Bern und in jedem Gefängnis des Kantons Bern möglich. Eine Anpassung des Haft- und Vollzugsregimes sei nicht angezeigt. Die Erkrankungen, unter denen Herr A.________ leide, seien medikamentös eingestellt. Wie sie aus den Unterlagen entnehme, sei er arbeitsfähig im Alltag, dies unterscheide sich auch für die Haft nicht. Der Freiheitsentzug von Herrn A.___