24 ebenso das Wahrnehmen von notwendigen anstaltsexternen Arztterminen. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Gesundheitszustand zeitnah reagiert werden. Ebenso erlauben es die Haftbedingungen, im Fitnessraum oder auf dem Spazierhof die empfohlenen körperlichen Aktivitäten von minimal 3x30 min/Woche auszuüben – haben doch Eingewiesene täglich Anspruch auf einen mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2008 vom 14. April 2008 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 I 222 E. 4.a; Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons