Zu prüfen ist damit, ob die sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergebenden erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis durchführbar sind. Mit anderen Worten ist zu berücksichtigen, ob die medizinische Betreuung auch in den Vollzugsinstitutionen sichergestellt ist. Die Vollzugseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art.