Die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, nicht genügt für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit, gilt auch in Bezug auf physische Beschwerden. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (nötigenfalls modifizierten) Vollzugs zu erfolgen.