Es war für die Klärung der Verhältnisse somit nicht angezeigt, weitere Abklärungen zu veranlassen. 23.4 Die Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug stehen bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit im Zusammenhang mit körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund. Die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, nicht genügt für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit, gilt auch in Bezug auf physische Beschwerden.