23 Dr. med. D.________ noch die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt und insbesondere keine zusätzliche Einschätzung von Prof. Dr. F.________ eingeholt haben. Dr. med. D.________ war ausführlich über die Fachmeinungen ihrer Kollegen dokumentiert worden und verfügte selber über die Fachkompetenz, vollzugsspezifische Fragen im Zusammenhang mit den dort festgehaltenen Diagnosen zu beantworten. Es war für die Klärung der Verhältnisse somit nicht angezeigt, weitere Abklärungen zu veranlassen.