Diese fachärztlichen Befunde werden weder von der Vorinstanz noch von der Kammer bestritten. Auch geht aus der Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht hervor, dass diese die Diagnose von Prof. Dr. F.________ – über die sie aufgrund der ihr vorgelegten Berichte ausführlich dokumentiert war – in Frage stellt. Dr. med. D.________ wurde in erster Linie damit beauftragt, Fragen zur Durchführung des Strafvollzugs mit Blick auf diese Erkrankungen zu beantworten, was aus den Fragen im Schreiben der BVD vom 4. November 2019 hervorgeht (amtliche Akten BVD, pag.